2.3 Unbestritten und erstellt ist, dass die hier in Frage stehenden Mitteilungen keine Rechtsmittelbelehrung enthielten. Eine einfache Mitteilung per E-Mail erfüllt das gesetzliche Erfordernis der Schriftlichkeit ferner nicht (vgl. BGer 2C_128/2011 vom 10. Juni 2011 E. 2.4; 1P.254/2005 vom 30. August 2005 E. 2.3). Die Konsequenzen von Form- oder Eröffnungsfehlern sind sodann gesondert und je nach konkreter Fallkonstellation zu eruieren. Urteil A 2021 1 10