2. 2.1 Es trifft zu, dass Verfügungen und Einspracheentscheide grundsätzlich schriftlich zu eröffnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Art. 116 DBG; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Abweichungen von der Schriftlichkeit ergeben sich einerseits bei ausdrücklichem Einverständnis der Partei, die Verfügung elektronisch zu eröffnen (mit elektronischer Signatur; Art. 34 Abs. 1bis VwVG), andererseits bei Zwischenverfügungen, welche der anwesenden Partei mündlich und nur auf Verlangen hin schriftlich eröffnet werden können (Art. 34 Abs. 2 VwVG).