Beschleunigungsgebots geltend gemacht wird, wird das Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils als erfüllt oder als verzichtbar erachtet (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 914 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 IV 47 E. 2.4). Eine Rechtsverzögerung oder gar eine Rechtsverweigerung kann deshalb stets gerügt werden.