VGer ZG V 2017 86 vom 29. August 2017, in: GVP 2017 18 f.). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil in diesem Sinne muss rechtlicher Natur sein und somit auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6; 133 V 645 E. 2.1). Wenn aber – wie hier – gegen die selbständig eröffnete Verfahrenssistierung eine Verletzung des Urteil A 2021 1 9