1.4 Eine Sistierung schliesst das Verfahren nicht ab und gilt deshalb als (selbständig eröffneter) Zwischenentscheid, welcher entsprechend der im Kanton Zug geltenden Praxis nur dann selbständig anfechtbar ist, wenn dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (VGer ZG V 2020 68 vom 8. Januar 2021 E. 3; VGer ZG V 2017 86 vom 29. August 2017, in: GVP 2017 18 f.).