Daraus ergibt sich die direkte sachliche und funktionale Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der geltend gemachten Rechtsverweigerung durch die Sistierung des vom Rekurrenten beantragten Erlassverfahrens. Dieses Überspringen der Einsprache-Instanz macht bei der Beurteilung einer Rechtsverweigerung erst recht Sinn, nachdem es sich bei der Einsprache-Instanz gemäss § 132 Abs. 1 StG definitionsgemäss gerade um die Behörde handeln würde, der Säumnis vorgeworfen wird (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1302).