1304 f.). Nachdem in Steuererlasssachen aber der Instanzenzug gemäss § 164 Abs. 3 StG ohne Einspracheverfahren direkt an das Verwaltungsgericht führt, ist schon von daher auch für Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden in einem Steuererlassverfahren grundsätzlich der Zuständigkeit in der Hauptsache zu folgen. Daraus ergibt sich die direkte sachliche und funktionale Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der geltend gemachten Rechtsverweigerung durch die Sistierung des vom Rekurrenten beantragten Erlassverfahrens.