1.3 Hat die Behörde wie im vorliegenden Fall das Eintreten wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen ausdrücklich abgelehnt bzw. hat sie das Verfahren sistiert, liegt an sich eine Verfügung im Sinne von § 4 VRG vor und kann dagegen eine normale Beschwerde geführt werden, wobei die Rechtsverweigerung als Beschwerdegrund vorgebracht werden kann (vgl. dazu und zum Folgenden: Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1304 f.).