Urteil A 2021 1 8 mit diesem Vorgehen nicht einverstanden zeigte, erklärte der zuständige Sachbearbeiter am 20. Mai 2020, dass man den Entscheid des Verwaltungsgerichts abwarte und dann weiterschaue (Bf-act. 2 S. 2 f.). Darin ist eine sinngemäss verfügte Sistierung des Erlassgesuches zu erblicken. Dagegen opponierte der Beschwerdeführer am 26. Januar 2021 abermals, woraufhin die Steuerverwaltung mit E-Mail vom 28. Januar 2021 an der Sistierung des Erlassgesuches festhielt (Bf-act. 2 S. 1).