Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann die steuerpflichtige Person sinngemäss nach den Bestimmungen von § 136 dieses Gesetzes Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben (Abs. 3). Mit dem Rekurs können die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen gerügt werden. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung (Abs. 4). 1.2 Mit E-Mail vom 20. Mai 2020 teilte die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer mit, er solle nochmals ein Erlassgesuch stellen, sobald die Steuern 2018 bzw. 2019 rechtskräftig veranlagt worden seien (Bf-act. 2 S. 4). Nachdem sich der Beschwerdeführer