Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 1 StG). Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über das Erlassgesuch und teilt ihren Entscheid der steuerpflichtigen Person mit (Abs. 2 Satz 1). Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann die steuerpflichtige Person sinngemäss nach den Bestimmungen von § 136 dieses Gesetzes Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben (Abs. 3).