1. 1.1 Gemäss § 51 Abs. 1 VRG kann jede betroffene Person bei der vorgesetzten Behörde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde führen; die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde sind sinngemäss anzuwenden (Abs. 2). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als Rechtsverletzung gilt insbesondere Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 Ziff. 5 VRG).