H. Die Steuerverwaltung hielt sodann in der ergänzenden Eingabe vom 5. März 2021 fest, dass sie betreffend Auszahlung des "Guthabens Kanton 2019" vom Steuerpflichtigen am 2. März 2021 telefonisch kontaktiert worden sei. Da sie den entsprechenden Kontoauszug in der Duplik vom 26. Februar 2021 beigefügt gehabt habe, sei der Sachverhalt zu ergänzen. Dem Gesuch um Auszahlung des Guthabens vor Rechtskraft der Steuerveranlagung 2019 werde in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass die Rückerstattung des Steuerguthabens nicht Streitgegenstand des laufenden Verfahrens bilde, stattgegeben.