Ob die Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt seien, sei erst zu prüfen, wenn feststehe, dass überhaupt zu erlassende Steuerforderungen bestünden. Dies stehe erst mit Rechtskraft der Steuerveranlagungen und nach Anrechnung der bisher geleisteten Zahlungen (aufgrund der provisorischen Steuerrechnungen) fest. Betreibungsrechtliche Schritte würden durch die Steuerverwaltung erst eingeleitet, wenn auf rechtskräftige Veranlagungen beruhende Steuerrechnungen nicht bezahlt würden. Da der Steuerpflichtige von seinem Recht, gegen die Veranlagungen 2018 und 2019 Rechtsmittel zu erheben, Gebrauch gemacht hatte, liege die Tatsache, dass mangels Rechtskraft der Veranlagungen über sein Erlassgesuch