Urteil A 2021 1 6 erwähnt. Sobald bezüglich dieses Betrages eine schriftliche Erklärung beider Ehegatten vorliege, könne gestützt auf § 163 Abs. 3 StG darüber verfügt werden, wie dieser auf die beiden Einzelpersonen aufzuteilen sei. Praxisgemäss werde zur Rückerstattung der Guthaben an den Steuerpflichtigen ebenfalls die Rechtskraft der entsprechenden Veranlagungen abzuwarten sein. Ob die Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt seien, sei erst zu prüfen, wenn feststehe, dass überhaupt zu erlassende Steuerforderungen bestünden.