Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), das Steuergesetz des Kantons Zug (StG; BGS 632.1) und das VRG würden den Begriff "Zwischenverfügung" nicht kennen. Artikel 116 DBG gebe jedoch vor, dass Verfügungen, womit auch Zwischenverfügungen gemeint sein müssten, eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hätten. Die Steuer werde Ende Jahr fällig. Er sei gezwungen, auch die provisorischen Steuern zu bezahlen, da er sonst Gefahr laufe, Verzugszinsen bezahlen zu müssen. Mit einer Einsprache resp. einem Rekurs zeige er unmissverständlich an, dass er mit der Schuld nicht einverstanden sei, was nach Treu und Glauben zweifelsfrei als Vorbehalt anzusehen sei.