E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest und zeigte sich mit dem angedachten Vorgehen des Gerichts einverstanden. Er bestreite in diesem Zusammenhang, dass eine rechtsgenügliche Sistierung vorliege bzw. sei diese aufzuheben. Aus dem E-Mail-Verkehr mit der Verwaltung gehe eindeutig hervor, dass er mit der Steuerschuld nicht einverstanden sei und den Rechtsweg bestreiten möchte. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), das Steuergesetz des Kantons Zug (StG; BGS 632.1) und das VRG würden den Begriff "Zwischenverfügung" nicht kennen.