der Sache nach auch ein ausreichend begründeter Rekurs gegen die am 28. Januar 2021 erfolgte Sistierung des Erlassverfahrens. Im Sinne der Verfahrensökonomie beabsichtige das Gericht das vorliegende Rechtsmittel nicht nur als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln, sondern auch als fristgerecht eingereichten Rekurs gegen die Sistierungsverfügung. Da sich die Parteien in ihren bisherigen Eingaben materiell erschöpfend zur Sistierung geäussert hätten, werde hierüber kein separater Schriftenwechsel mehr geführt. Sollte eine der Parteien mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sein, erwarte das Gericht eine schriftliche Stellungnahme bis 1. März 2021 (act. 4).