D. Am 16. Februar 2021 übermittelte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Steuerverwaltung zur Kenntnisnahme. Gleichzeitig teilte es den Parteien mit, dass das Gericht nach einer ersten Würdigung der Eingaben und der Akten der Meinung sei, dass nicht nur eine Rechtsverweigerungsbeschwerde vorliege, sondern Urteil A 2021 1 5