Sobald die Steuerveranlagungen der Jahre 2018 und 2019 rechtskräftig seien und ein Entscheid über die Erlassgesuche möglich werde, werde die Steuerverwaltung über die entsprechenden Gesuche in der dafür vorgesehenen Form entscheiden. Es sei darauf hinzuweisen, dass (vorbehaltlos) bezahlte Steuern nicht mehr geschuldet seien. Die Steuerforderung sei durch Erfüllung untergegangen und ein Erlass derselben nicht mehr möglich. Abschliessend entbehre die Forderung nach strafrechtlichen Massnahmen gegen den zuständigen Sachbearbeiter jeder rechtlichen Grundlage. Ebenso fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung (act. 3).