Eine Sistierung stelle eine Zwischenverfügung dar und sei an keine Form gebunden. Mit den E-Mails vom 20. Mai 2020 und vom 28. Januar 2021 habe der zuständige Sachbearbeiter dem Beschwerdeführer jeweils zeitnah geantwortet, dass über die gestellten Erlassgesuche vorerst nicht entschieden werde. Diese E-Mails würden rechtlich betrachtet sinngemässe Sistierungen und damit Zwischenverfügungen der Steuerverwaltung darstellen. Sobald die Steuerveranlagungen der Jahre 2018 und 2019 rechtskräftig seien und ein Entscheid über die Erlassgesuche möglich werde, werde die Steuerverwaltung über die entsprechenden Gesuche in der dafür vorgesehenen Form entscheiden.