C. Die Steuerverwaltung (fortan auch Beschwerdegegnerin) schloss vernehmlassend am 12. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Die Steuern der Jahre 2018 und 2019 seien noch nicht rechtskräftig veranlagt worden, es könne deshalb weder ein Erlassgesuch gestellt noch darüber entschieden werden. Folglich könne diesbezüglich auch keine Rechtsverweigerung vorliegen. Der Steuerpflichtige habe (zumindest betreffend die Steuerperiode 2018) in seinem Erlassgesuch vom 11. Mai 2020 um Sistierung desselben bis zum Abschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Fall A 2020 4 ersucht. Eine Sistierung stelle eine Zwischenverfügung dar und sei an keine Form gebunden.