Begründend brachte er dabei im Wesentlichen vor, die Steuerverwaltung hätte sein Erlassgesuch vom 11. Mai 2020 bearbeiten sollen. Nach dem geführten E-Mail-Verkehr sei sie mindestens gehalten gewesen, eine Verfügung zu fällen, welche den Sachverhalt prüfe, das Gesuch sistiere oder auf das Gesuch nicht eintrete. Es wäre dann an ihm gelegen, gegen diese Verfügung vorzugehen. Die Steuerverwaltung und die zuständigen Personen würden eine offensichtliche Weigerungshaltung zeigen, welche keinen Rechtsschutz verdiene und eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB rechtfertige. Auch habe er Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (zwei Stunden à Fr. 160.–; normaler Projektleiteransatz;