die zuständige Person für Erlassgesuche bei der Steuerverwaltung unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB mit Fr. 200.– pro Tag im Verzug zu bestrafen. 3. Ihm sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 4. Unter Kostenfolge zu Lasten der Steuerverwaltung. Urteil A 2021 1 4