1. Die Steuerverwaltung sei zu verpflichten, sein Erlassgesuch vom 11. Mai 2020 umgehend zu bearbeiten und innert zehn Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides eine Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei der Steuerverwaltung durch die angerufene Instanz eine angemessene Frist hierfür zu definieren. 2. In Gutheissung des Antrages 1 sei im Rahmen einer Vollstreckungsmassnahme nach § 92 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) die zuständige Person für Erlassgesuche bei der Steuerverwaltung unter Androhung von Strafe nach Art.