Die Steuerverwaltung bestätigte dies mit Mail ebenfalls vom 28. Januar 2021 ("Ja, das ist so") und verwies hinsichtlich der Begründung auf ihre E-Mail vom 20. Mai 2020. Die Steuererklärung 2019 werde bald definitiv veranlagt, provisorisch bezahlt habe er diese bereits. Sollte nach der definitiven Veranlagung eine Restforderung bestehen, würde sein Erlassgesuch behandelt (E-Mail vom 28. Januar 2021; Bf-act. 2 S. 1). B. Am 31. Januar 2021 erhob A.________ (fortan Beschwerdeführer) Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes: