Nachdem die Steuerverwaltung A.________ mit E-Mail vom 28. Januar 2021 empfohlen hatte, hinsichtlich des Verfahrensstandes direkt beim Verwaltungsgericht nachzufragen (Bf-act. 2 S. 1 f.), erkundigte sich der Steuerpflichtige, ob er recht in der Annahme gehe, dass sein Begehren vom 20. Mai 2020 derzeit nicht bearbeitet werde (E-Mail vom 28. Januar 2021; Bf-act. 2 S. 1).