A.________ gelangte mit E-Mail vom 26. Januar 2021 erneut an die Steuerverwaltung und führte aus, dass das Verwaltungsgericht noch lange ausgelastet zu sein scheine. Daher ersuche er bis 28. Februar 2021 um eine verbindliche Prüfung und Verfügung in dieser Angelegenheit. Sollte die Verwaltung dem nicht nachkommen, sei er gezwungen, beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben (Bf-act. 2 S. 2).