Der zuständige Sachbearbeiter erklärte daraufhin mit E-Mail ebenfalls noch vom 20. Mai 2020 (Bf-act. 2 S. 2 f.), dass die Steuerverwaltung zuerst den Entscheid des Verwaltungsgerichts abwarten würde, "dann schaue man weiter". Urteil A 2021 1 3