In der Folge teilte A.________ gleichentags per E-Mail mit, dass er anderer Meinung sei. Die provisorischen und definitiven Steuern hätten massgeblich zu seiner finanziellen Notlage beigetragen. Die Steuern 2019 seien zudem erst provisorisch und somit eine Nichtschuld, womit die Rückforderung nach Art. 62 ff. OR zu erfolgen habe. Er bat hinsichtlich des Sachverhalts des "rückwirkenden Steuererlasses" bzw. des "Bezahlens der Nichtschuld" um eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Alternativ könnten ihm auch alle derzeit (noch) nicht geschuldeten bzw. nicht definitiven Steuern zurücküberwiesen werden, womit die Sache ebenfalls erledigt sei (Bf-act. 2 S. 3).