Weder die Steuerschuld 2018 noch die Steuerschuld 2019 seien rechtskräftig, sodass er sich nach wie vor auf Art. 127 Abs. 2 BV berufen könne, namentlich dass er wirtschaftlich nicht leistungsfähig sei (und gewesen sei). Das Kantonsgericht des Kantons Zug habe ihn sodann im Verfahren ES 2018 605 auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum herabgesetzt. Abschliessend erklärte er, dass er eine Kommunikation per E-Mail bevorzuge (StV-act. 1).