A. Am 11. Mai 2020 stellte A.________ bei der Steuerverwaltung des Kantons Zug (fortan Steuerverwaltung) ein Erlassgesuch für die Steuern 2018 und 2019. Darin führte er aus, dass das Erlassverfahren hinsichtlich der Steuern 2018 bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgericht hängigen Rekursverfahrens (A 2020 4) zu sistieren sei. Er befinde sich in einer Notlage und die Sozialen Dienste B.________ hätten ihm mitgeteilt, dass sobald eine Person Sozialhilfe beziehe, der Kanton Zug den Steuererlass (auch rückwirkend) wohlwollend bewillige. Weder die Steuerschuld 2018 noch die Steuerschuld 2019 seien rechtskräftig, sodass er sich nach wie vor auf Art.