{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-1_2021-08-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_1_5725904a692227324825c1f1a293ecded1fb5f6afb1960305dffc5605738d3f8437fc3dad0c8b7844f72eeb1d95d25fb65d1f5d138bcdd77f664d51f1cd76585?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded1fb5f6afb1960305dffc5605738d3f8437fc3dad0c8b7844f72eeb1d95d25fb65d1f5d138bcdd77f664d51f1cd76585&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_1", "Checksum": "c40537e7c22cb118a95829d30e395b33"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 23.08.2021 A 2021 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Diverse"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:41", "Checksum": "d93b99ff14d7d000ed6dd5ad87415414", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 23.08.2021 A 2021 1\nRegeste:\nRechtsverweigerung | Diverse\n\n5.3 Inwieweit der Beschwerdeführer mit seinen bisherigen Zahlungen die Steuern\n2018 und 2019 \"vorbehaltlos bezahlt\" hat, ob die Voraussetzungen für einen Steuererlass\nerfüllt wären und ob ein solcher in diesem Sinne auch \"rückwirkend\" erfolgen kann, muss\nhier nicht beantwortet werden. Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Frage nach einer\nRechtsverweigerung bzw. -verzögerung. Immerhin sei in diesem Zusammenhang erwähnt,\ndass die Steuerverwaltung betreffend die Steuern 2019 zwischenzeitlich bereits gewisse\nRückerstattungen geleistet hat (vgl. vorne Sachverhalt lit. H).\n\n5.4 Abgesehen vom negativen Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist schon deshalb\nnicht auf den Antrag des Beschwerdeführers einzutreten, die zuständige Person für\nErlassgesuche bei der Steuerverwaltung sei unter Androhung von Strafe nach Art. 292\nStGB mit Fr. 200.– pro Tag im Verzug zu bestrafen, weil Behörden und Beamte keine\nVerfügungsadressaten im Sinne dieser Strafbestimmung sind (vgl. BGE 124 III 170 E. 6).\n\n6. Zusammenfassend erweisen sich die Rechtsverweigerungs- bzw.\nRechtsverzögerungsbeschwerde sowie der Rekurs gegen die Sistierung des\nErlassverfahrens als unbegründet. Dementsprechend sind sämtliche Anträge des\nBeschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen.\n\n7. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG und § 120 Abs. 1 StG sind die Kosten des\nVerfahrens der unterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis\ndes Unterliegens aufzuerlegen. Gemäss Art. 144 Abs. 3 DBG bzw. § 120 Abs. 4 StG kann\n\nUrteil A 2021 1\n15\n\nvon einer Kostenauflage abgesehen werden, wenn besondere Verhältnisse es\nrechtfertigen. Nachdem es sich vorliegend um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde\nhinsichtlich eines Steuererlassgesuches handelt, welches gemäss den Richtlinien des\nVerwaltungsgerichts für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG in der Regel\nkostenlost ist (vgl. ferner auch Art. 18 VO EFD), der Steuerpflichtige wirtschaftliche\nSozialhilfe bezieht (vgl. Bf-act. 1) und ihm im Verfahren A 2020 4 die unentgeltliche\nRechtspflege gewährt wurde, liegen besondere Verhältnisse vor, weswegen von der\nErhebung einer Spruchgebühr abzusehen ist.\n\nDas vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich\nfolglich als gegenstandslos (um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde ferner nicht\nersucht).\n\nBei diesem Verfahrensausgang ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen\nBeschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e\ncontrario). Der Beschwerdegegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da\nsie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen\nWirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).\n\nUrteil A 2021 1\n16\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten\nist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und\nan die Steuerverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 23. August 2021\n\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil A 2021 1\n"}