{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-1_2021-08-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_1_5725904a692227324825c1f1a293ecded1fb5f6afb1960305dffc5605738d3f8437fc3dad0c8b7844f72eeb1d95d25fb65d1f5d138bcdd77f664d51f1cd76585?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded1fb5f6afb1960305dffc5605738d3f8437fc3dad0c8b7844f72eeb1d95d25fb65d1f5d138bcdd77f664d51f1cd76585&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_1", "Checksum": "c40537e7c22cb118a95829d30e395b33"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 23.08.2021 A 2021 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Diverse"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:41", "Checksum": "d93b99ff14d7d000ed6dd5ad87415414", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 23.08.2021 A 2021 1\nRegeste:\nRechtsverweigerung | Diverse\n\n4.3\n4.3.1 Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der\nSteuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte\nbedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden\n(§ 164 Abs. 1 StG). Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über das Erlassgesuch (§\n164 Abs. 2 StG). Auch gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG können dem Steuerpflichtigen, für\nden infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen\nÜbertretung eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder\nteilweise erlassen werden. Die kantonale Steuerverwaltung ist neben der Erlassgesuche\nbetreffend Kantons- und Gemeindesteuern auch für jene betreffend die direkte\nBundessteuer zuständig (Art. 167b DBG i.V.m. § 105 StG; vgl. auch § 47bis der\nVerordnung zum Steuergesetz [VO StG; BGS 632.11] sowie Art. 8 Abs. 1 der Verordnung\ndes Eidgenössischen Finanzdepartements über die Behandlung von Gesuchen um Erlass\nder direkten Bundessteuer [VO EFD; SR 642.121]). Rechtsprechung und Literatur zum\nDBG können sodann zu Auslegungszwecken auch in Bezug auf das kantonale\nSteuergesetz herangezogen werden (vgl. VGer ZG A 2015 29 vom 9. Dezember 2015\nE. 2).\n\n4.3.2 Der Steuererlass stellt den nachträglichen endgültigen Verzicht des\nGemeinwesens auf eine ihm zustehende Steuerforderung dar. In dem Umfang, in dem ein\nErlass gewährt wird, geht die Forderung unwiederbringlich unter\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 167 N 1).\nGegenstand des Erlassgesuches können Steuern, Zinsen und Bussen wegen\nÜbertretungen oder für Steuerhinterziehungen bilden, wobei Gesuche nur für rechtskräftig\nveranlagte und fällige Steuern (und Zinsen oder Bussen) gestellt werden können\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167 N 14 f. mit Hinweisen; Peter Locher,\nKommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG,\n\nUrteil A 2021 1\n13\n\n2015, Art. 167 N 26). Für vorbehaltlos bezahlte Steuern, Zinsen oder Bussen kommt ein\nSteuererlass nicht in Frage (Peter Locher, a.a.O., Art. 167 N 28 unter anderem mit\nHinweis auf BGer 2D_140/2007 vom 13. August 2008 E. 3).\n\n5.\n5.1 Vorliegend ist unbestritten und erstellt, dass weder die Veranlagung der\nSteuerperiode 2018 noch jene der Steuerperiode 2019 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl.\nvorne Sachverhalt lit. A). Nachdem – wie vorstehend ausgeführt – Gegenstand eines\nErlassgesuches nur rechtskräftigt veranlagte und fällige Steuern bilden können, war es der\nSteuerverwaltung im Zeitpunkt der Gesuchstellung des Beschwerdeführers am 11. Mai\n2020 gar (noch) nicht möglich, über einen allfälligen Steuererlass materiell zu entscheiden.\nDies teilte sie dem Beschwerdeführer bereits am 20. Mai 2020 mit und empfahl ihm,\nbetreffend die Steuer 2018 nach dem Abschluss des damals beim Verwaltungsgericht\nhängigen Beschwerdeverfahrens nochmals ein Erlassgesuch zu stellen. Hinsichtlich der\nSteuer 2019 machte sie ebenso darauf aufmerksam, dass diese erst provisorisch\nveranlagt worden seien (Bf-act. 2 S. 4). Nachdem sich der Beschwerdeführer mit dieser\nAntwort nicht zufriedengab, erklärte die Steuerverwaltung, man warte den Entscheid des\nVerwaltungsgerichts ab und schaue dann weiter (E-Mail ebenfalls vom 20. Mai 2020; Bfact. 2 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer liess sich direkt im Anschluss darauf (vorläufig) nicht\nmehr vernehmen. Die Steuerverwaltung durfte aus diesem Verhalten nach Treu und\nGlauben schliessen, dass der Steuerpflichtige diese Antwort verstanden und akzeptiert\nhatte und sein Erlassgesuch nach Rechtskraft der Veranlagung nochmals stellen würde.\nIhr kann vor diesem Hintergrund kein Untätigbleiben vorgeworfen werden. Auch war die\nVerwaltung nach dem E-Mail-Verkehr vom Mai 2020 aufgrund der gegebenen Umstände\nnicht gehalten, in irgendeiner Form materiell über das Gesuch zu entscheiden oder eine\nSistierung zu verfügen (vgl. hierzu insb. auch vorstehende E. 4.2 am Ende). Eine\nRechtsverzögerung oder gar eine Rechtsverweigerung ist in diesem Vorgehen der\nSteuerverwaltung jedenfalls nicht zu erblicken.\n\nIm Übrigen liegt die Tatsache, dass die Steuern 2018 und 2019 bisher noch nicht\nrechtskräftig veranlagt worden sind, darin begründet, dass der Beschwerdeführer gegen\ndiese (verschiedene) Rechtsmittel erhoben hat (vgl. vorne Sachverhalt lit. A). Von einer\nRechtsverweigerung oder -verzögerung seitens der Steuerverwaltung kann auch in\ndiesem Zusammenhang nicht die Rede sein.\n\nUrteil A 2021 1\n14\n\n5.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer am 26. Januar 2021 erneut an die\nSteuerverwaltung gewandt hatte, sistierte diese das Erlassverfahren mit der ebenfalls\nzeitnah erfolgten Antwort am 28. Januar 2021 (Bf-act. 2 S. 1). Diese Sistierung ist nicht zu\nbeanstanden. Im Zeitpunkt der Verfahrenssistierung waren (und sind ferner immer noch)\nRechtsmittelverfahren hängig, von deren Ausgang der Entscheid über das Erlassgesuch\nmassgeblich abhängig ist; können doch nur rechtskräftig veranlagte Steuern Gegenstand\neines allfälligen Steuererlasses bilden. Folglich ist auch in dieser Hinsicht nicht von einer\nRechtsverzögerung auszugehen.\n\nIm Übrigen führte gar der Beschwerdeführer gegenüber der Steuerverwaltung in diesem\nSinne aus, es mache keinen Sinn, eine allfällige Nichtschuld zu erlassen, weshalb das\nErlassverfahren (hinsichtlich der Steuern 2018) bis zum Abschluss des\nVerwaltungsgerichtsverfahrens A 2020 4 zu sistieren sei (StV-act. 1).\n\n"}