{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-1_2021-08-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_1_5725904a692227324825c1f1a293ecded1fb5f6afb1960305dffc5605738d3f8437fc3dad0c8b7844f72eeb1d95d25fb65d1f5d138bcdd77f664d51f1cd76585?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded1fb5f6afb1960305dffc5605738d3f8437fc3dad0c8b7844f72eeb1d95d25fb65d1f5d138bcdd77f664d51f1cd76585&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_1", "Checksum": "c40537e7c22cb118a95829d30e395b33"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 23.08.2021 A 2021 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Diverse"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:41", "Checksum": "d93b99ff14d7d000ed6dd5ad87415414", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 23.08.2021 A 2021 1\nRegeste:\nRechtsverweigerung | Diverse\n\nVorliegend hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich um eine Kommunikation per E-Mail\nersucht, darauf ist er nach Treu und Glauben zu behaften. Es ist dabei belanglos, dass die\nE-Mails vom 20. Mai 2020 und vom 26. Januar 2021 nicht mit einer elektronischen\nSignatur versehen waren. Einerseits sind die Formerfordernisse hinsichtlich\nZwischenverfügungen in der Tat weniger streng (vgl. in diesem Sinne etwa Art. 34 Abs. 2\nVwVG), anderseits würde das sture Festhalten am Formerfordernis der Schriftlichkeit – vor\ndem Hintergrund der vom Beschwerdeführer gewünschten formlosen Kommunikation per\nE-Mail – so oder anders gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens verstossen.\nDer Beschwerdeführer rügt sodann in formeller Hinsicht letztlich ohnehin bloss das Fehlen\neiner Rechtsmittelbelehrung (vgl. act. 5). Diesbezüglich entstand ihm allerdings kein\nNachtteil, gelangte er doch mit seiner Beschwerde gegen die Sistierung des Verfahrens\nfristgerecht ans Verwaltungsgericht, wobei sich seine Argumentation gegen die\nRechtmässigkeit der Sistierung unabhängig davon in der gerügten Rechtsverzögerung\nerschöpft.\n\n2.4 Das Verwaltungsgericht ist wie erwähnt sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurs\ngegen die am 28. Januar 2021 eröffnete Sistierung ist mit der Eingabe des\nBeschwerdeführers vom 31. Januar 2021 rechtzeitig erfolgt. Auch die übrigen formellen\nAnforderungen sind gegeben, weshalb – nebst der erhobenen\nRechtsverweigerungsbeschwerde – auch der Rekurs hinsichtlich der Sistierung des\nSteuererlassverfahrens zu prüfen ist. Der einfacheren Lesbarkeit halber ist nachfolgend\neinheitlich von Beschwerde bzw. Beschwerdeführer die Rede.\n\n2.5 Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt auf dem Zirkulationsweg\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n3. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin durch ihr Verhalten im\nZusammenhang mit dem Erlassgesuch vom 11. Mai 2020 eine Rechtsverweigerung bzw. -\nverzögerung begangen hat.\n\n4.\n4.1 Gemäss Art. 29 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und\nVerwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf\nBeurteilung innert angemessener Frist. Den Anspruch auf Beurteilung innert\nangemessener Frist gewährleistet das Verbot der Rechtsverzögerung. Rechtsverzögerung\n\nUrteil A 2021 1\n11\n\nwird zur Rechtsverweigerung, sobald hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass\ndie zur Beurteilung zuständige Behörde überhaupt nicht entscheiden oder verfügen will,\nobwohl nach den massgebenden Verfahrensvorschriften ein Anspruch auf\nVerfahrenserledigung besteht (vgl. Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar,\nBundesverfassung, 2015, Art. 29 N 22 ff.). Der unbestimmte Rechtsbegriff der\n\"angemessenen Frist\" ist fallbezogen zu konkretisieren. Gesichtspunkte zur\nKonkretisierung der angemessenen Frist sind die Art des Verfahrens, die Bedeutung der\nAngelegenheit sowie das Verhalten der verfahrensbeteiligten Personen und der zur\nBeurteilung zuständigen Behörde (vgl. hierzu Mark E. Villiger, Handbuch der\nEuropäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, Rz. 525 ff.). Kurze\nFristen gelten für Verfahren, in denen über einen Freiheitsentzug zu entscheiden ist oder\nin denen von Gesetzes wegen ein rasches oder beschleunigtes Verfahren vorgesehen ist.\nLängere Fristen gelten, wenn die Parteien ein aufwändiges ordentliches Verfahren führen,\nin dem z.B. eine seit langem anstehende komplexe Grundsatzfrage präjudiziell\nentschieden werden soll. Zu beachten ist auch, dass die Angelegenheit umso wichtiger ist,\nje einschneidender sie sich auf hochrangige Rechtsgüter auswirkt. Ein Entscheid über\neine Freiheitsentziehung hat für den Betroffenen eine andere Bedeutung als z.B. ein\nEntscheid in Steuersachen. Wichtig ist also, ob die zuständige Behörde das Verfahren\nzügig vorantreibt und dem Abschluss entgegenzubringen versucht, oder ob sich grosse\nLücken im Ablauf finden, d.h. Perioden, in denen die Behörde untätig geblieben ist. Zu\nunterscheiden ist dabei, ob die Behörden untätig geblieben sind oder ob die zu\nbeurteilende Verfahrensdauer auf Umstände zurückzuführen ist, die eine entsprechend\nlange Verfahrensdauer rechtfertigen (VGer ZG A 2005 10 vom 28. März 2006 E. 2a).\n\nDie Gutheissung einer Rechtverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde führt\nzur gerichtlichen Anweisung an die Verwaltungsbehörde, das Verfahren innert nützlicher\nFrist abzuschliessen bzw. die geforderte Verwaltungshandlung vorzunehmen (vgl. VGer\nZG S 2020 42 vom 28. Juli 2020 E. 2.3).\n\n4.2 Eine Verfahrenssistierung setzt triftige Gründe voraus und muss zweckmässig\nsein. Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten\nFall höher zu gewichten sein als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Eine\nSistierung kann sich rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen\nVerfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Dies kann\nnamentlich der Fall sein, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder\nrechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des in Frage\n\nUrteil A 2021 1\n12\n\nstehenden Verfahrens – das zum anderen Verfahren einen genügenden\nSachzusammenhang aufweist – von\nmassgebender Bedeutung sind (vgl. Bertschi/Plüss, in: Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu §§\n4–31 N 38 ff.). Liegen zureichende Gründe für eine Sistierung vor, ist diese unter dem\nGesichtspunkt der Rechtsverzögerung zulässig. Das Vorliegen solcher Gründe verpflichtet\ndie Behörde hingegen nicht zu einer Sistierung (vgl. BGer 2A.80/2005 vom 9. März 2005\nE. 2.2.2 mit Hinweisen).\n\n"}