{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-1_2021-08-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_1_5725904a692227324825c1f1a293ecded1fb5f6afb1960305dffc5605738d3f8437fc3dad0c8b7844f72eeb1d95d25fb65d1f5d138bcdd77f664d51f1cd76585?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded1fb5f6afb1960305dffc5605738d3f8437fc3dad0c8b7844f72eeb1d95d25fb65d1f5d138bcdd77f664d51f1cd76585&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_1", "Checksum": "c40537e7c22cb118a95829d30e395b33"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 23.08.2021 A 2021 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Diverse"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:41", "Checksum": "d93b99ff14d7d000ed6dd5ad87415414", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 23.08.2021 A 2021 1\nRegeste:\nRechtsverweigerung | Diverse\n\n1.3 Hat die Behörde wie im vorliegenden Fall das Eintreten wegen Fehlens von\nProzessvoraussetzungen ausdrücklich abgelehnt bzw. hat sie das Verfahren sistiert, liegt\nan sich eine Verfügung im Sinne von § 4 VRG vor und kann dagegen eine normale\nBeschwerde geführt werden, wobei die Rechtsverweigerung als Beschwerdegrund\nvorgebracht werden kann (vgl. dazu und zum Folgenden: Kölz/Häner/Bertschi,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1304\nf.). Nachdem in Steuererlasssachen aber der Instanzenzug gemäss § 164 Abs. 3 StG\nohne Einspracheverfahren direkt an das Verwaltungsgericht führt, ist schon von daher\nauch für Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden in einem\nSteuererlassverfahren grundsätzlich der Zuständigkeit in der Hauptsache zu folgen.\nDaraus ergibt sich die direkte sachliche und funktionale Zuständigkeit des\nVerwaltungsgerichts für die Beurteilung der geltend gemachten Rechtsverweigerung durch\ndie Sistierung des vom Rekurrenten beantragten Erlassverfahrens. Dieses Überspringen\nder Einsprache-Instanz macht bei der Beurteilung einer Rechtsverweigerung erst recht\nSinn, nachdem es sich bei der Einsprache-Instanz gemäss § 132 Abs. 1 StG\ndefinitionsgemäss gerade um die Behörde handeln würde, der Säumnis vorgeworfen wird\n(vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1302).\n\n1.4 Eine Sistierung schliesst das Verfahren nicht ab und gilt deshalb als (selbständig\neröffneter) Zwischenentscheid, welcher entsprechend der im Kanton Zug geltenden Praxis\nnur dann selbständig anfechtbar ist, wenn dieser einen nicht wiedergutzumachenden\nNachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein\nweitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (VGer ZG V 2020 68 vom 8. Januar 2021\nE. 3; VGer ZG V 2017 86 vom 29. August 2017, in: GVP 2017 18 f.). Ein nicht\nwiedergutzumachender Nachteil in diesem Sinne muss rechtlicher Natur sein und somit\nauch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder\nnicht vollständig behebbar sein (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6; 133 V 645 E. 2.1). Wenn aber\n– wie hier – gegen die selbständig eröffnete Verfahrenssistierung eine Verletzung des\n\nUrteil A 2021 1\n9\n\nBeschleunigungsgebots geltend gemacht wird, wird das Erfordernis eines nicht\nwiedergutzumachenden Nachteils als erfüllt oder als verzichtbar erachtet (vgl.\nKölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,\n3. Aufl. 2013, Rz. 914 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 IV 47 E. 2.4). Eine\nRechtsverzögerung oder gar eine Rechtsverweigerung kann deshalb stets gerügt werden.\n\n2.\n2.1 Es trifft zu, dass Verfügungen und Einspracheentscheide grundsätzlich schriftlich\nzu eröffnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Art. 116 DBG;\nvgl. auch Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Abweichungen von der Schriftlichkeit\nergeben sich einerseits bei ausdrücklichem Einverständnis der Partei, die Verfügung\nelektronisch zu eröffnen (mit elektronischer Signatur; Art. 34 Abs. 1bis VwVG), andererseits\nbei Zwischenverfügungen, welche der anwesenden Partei mündlich und nur auf Verlangen\nhin schriftlich eröffnet werden können (Art. 34 Abs. 2 VwVG). Aus einer mangelhaften\nEröffnung oder einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei\nsodann kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 38 VwVG; VGer ZG V 2013 53 vom 25. März\n2014, in: GVP 2014 8 f.).\n\n2.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt nach schweizerischem\nRechtsverständnis zu den grundlegenden Rechtsprinzipien. Er gilt seit jeher als\nRichtschnur für das Handeln der Privaten untereinander (vgl. Art. 2 ZGB) und bestimmt\nauch die Beziehungen zwischen Staat und Privaten. Als Verbot des widersprüchlichen\nVerhaltens und des Rechtsmissbrauchs untersagt der Grundsatz von Treu und Glauben\nsowohl den Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen\nRechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Er gebietet\nstaatlichen Organen und Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im\nRechtsverkehr (BGE 143 V 66 E. 4.3; 137 V 394 E. 7.1; BGer 2C_240/2020 vom\n21. August 2020 E. 7.1; 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 5.2, je mit Hinweisen).\n\n2.3 Unbestritten und erstellt ist, dass die hier in Frage stehenden Mitteilungen keine\nRechtsmittelbelehrung enthielten. Eine einfache Mitteilung per E-Mail erfüllt das\ngesetzliche Erfordernis der Schriftlichkeit ferner nicht (vgl. BGer 2C_128/2011 vom\n10. Juni 2011 E. 2.4; 1P.254/2005 vom 30. August 2005 E. 2.3). Die Konsequenzen von\nForm- oder Eröffnungsfehlern sind sodann gesondert und je nach konkreter\nFallkonstellation zu eruieren.\n\nUrteil A 2021 1\n10\n\n"}