{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-1_2021-08-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_1_5725904a692227324825c1f1a293ecded1fb5f6afb1960305dffc5605738d3f8437fc3dad0c8b7844f72eeb1d95d25fb65d1f5d138bcdd77f664d51f1cd76585?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded1fb5f6afb1960305dffc5605738d3f8437fc3dad0c8b7844f72eeb1d95d25fb65d1f5d138bcdd77f664d51f1cd76585&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_1", "Checksum": "c40537e7c22cb118a95829d30e395b33"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 23.08.2021 A 2021 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Diverse"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:41", "Checksum": "d93b99ff14d7d000ed6dd5ad87415414", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 23.08.2021 A 2021 1\nRegeste:\nRechtsverweigerung | Diverse\n\nerwähnt. Sobald bezüglich dieses Betrages eine schriftliche Erklärung beider Ehegatten\nvorliege, könne gestützt auf § 163 Abs. 3 StG darüber verfügt werden, wie dieser auf die\nbeiden Einzelpersonen aufzuteilen sei. Praxisgemäss werde zur Rückerstattung der\nGuthaben an den Steuerpflichtigen ebenfalls die Rechtskraft der entsprechenden\nVeranlagungen abzuwarten sein. Ob die Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt seien,\nsei erst zu prüfen, wenn feststehe, dass überhaupt zu erlassende Steuerforderungen\nbestünden. Dies stehe erst mit Rechtskraft der Steuerveranlagungen und nach\nAnrechnung der bisher geleisteten Zahlungen (aufgrund der provisorischen\nSteuerrechnungen) fest. Betreibungsrechtliche Schritte würden durch die\nSteuerverwaltung erst eingeleitet, wenn auf rechtskräftige Veranlagungen beruhende\nSteuerrechnungen nicht bezahlt würden. Da der Steuerpflichtige von seinem Recht, gegen\ndie Veranlagungen 2018 und 2019 Rechtsmittel zu erheben, Gebrauch gemacht hatte,\nliege die Tatsache, dass mangels Rechtskraft der Veranlagungen über sein Erlassgesuch\nnicht entschieden werden könne, in seiner Verantwortung. Eine Rechtsverweigerung\nseitens der Steuerverwaltung liege nicht vor (act. 7).\n\nG. Mit Eingabe vom 2. März 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere\nBemerkungen (act. 9).\n\nH. Die Steuerverwaltung hielt sodann in der ergänzenden Eingabe vom 5. März 2021\nfest, dass sie betreffend Auszahlung des \"Guthabens Kanton 2019\" vom Steuerpflichtigen\nam 2. März 2021 telefonisch kontaktiert worden sei. Da sie den entsprechenden\nKontoauszug in der Duplik vom 26. Februar 2021 beigefügt gehabt habe, sei der\nSachverhalt zu ergänzen. Dem Gesuch um Auszahlung des Guthabens vor Rechtskraft\nder Steuerveranlagung 2019 werde in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation des\nBeschwerdeführers und der Tatsache, dass die Rückerstattung des Steuerguthabens nicht\nStreitgegenstand des laufenden Verfahrens bilde, stattgegeben. Die Auszahlung erfolgen\nmit dem nächsten periodischen Auszahlungslauf durch die Bezugsabteilung entsprechend\nden Instruktionen des Steuerpflichtigen gemäss seiner E-Mail vom 5. März 2021 (act. 12;\nvgl. auch die E-Mail vom 5. März 2021, act. 11).\n\nI. Das Verwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer die Ergänzung der\nSteuerverwaltung vom 5. März 2021 zur Kenntnisnahme zukommen. In der Folge gingen\nbeim Gericht keine weiteren Eingaben ein.\n\nUrteil A 2021 1\n7\n\nJ. A.________ gelangte ferner am 30. März 2021 betreffend die Kantons- und\nBundessteuer 2019 ans Verwaltungsgericht (Verfahren A 2021 3). Dieser Rekurs ist\naktuell beim Verwaltungsgericht hängig.\n\nK. Mit Urteil A 2020 4 vom 1. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs\nbetreffend die Kantons- und Bundessteuer 2018 ab. Dagegen führte der Steuerpflichtige\nam 2. Juli 2021 Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht (Verfahren BGer\n2C_533/2021), wo das Beschwerdeverfahren derzeit ebenfalls noch hängig ist.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 51 Abs. 1 VRG kann jede betroffene Person bei der vorgesetzten\nBehörde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde führen; die\nVorschriften über die Verwaltungsbeschwerde sind sinngemäss anzuwenden (Abs. 2). Mit\nder Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als\nRechtsverletzung gilt insbesondere Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63\nAbs. 1 Ziff. 5 VRG).\n\nSteuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines\nZinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können\ndie geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 1 StG). Die\nkantonale Steuerverwaltung entscheidet über das Erlassgesuch und teilt ihren Entscheid\nder steuerpflichtigen Person mit (Abs. 2 Satz 1). Gegen den Entscheid der kantonalen\nSteuerverwaltung kann die steuerpflichtige Person sinngemäss nach den Bestimmungen\nvon § 136 dieses Gesetzes Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben (Abs. 3). Mit dem\nRekurs können die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts und\nRechtsverletzungen gerügt werden. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung\n(Abs. 4).\n\n1.2 Mit E-Mail vom 20. Mai 2020 teilte die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer\nmit, er solle nochmals ein Erlassgesuch stellen, sobald die Steuern 2018 bzw. 2019\nrechtskräftig veranlagt worden seien (Bf-act. 2 S. 4). Nachdem sich der Beschwerdeführer\n\nUrteil A 2021 1\n8\n\nmit diesem Vorgehen nicht einverstanden zeigte, erklärte der zuständige Sachbearbeiter\nam 20. Mai 2020, dass man den Entscheid des Verwaltungsgerichts abwarte und dann\nweiterschaue (Bf-act. 2 S. 2 f.). Darin ist eine sinngemäss verfügte Sistierung des\nErlassgesuches zu erblicken. Dagegen opponierte der Beschwerdeführer am 26. Januar\n2021 abermals, woraufhin die Steuerverwaltung mit E-Mail vom 28. Januar 2021 an der\nSistierung des Erlassgesuches festhielt (Bf-act. 2 S. 1).\n\n"}