{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-1_2021-08-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_1_5725904a692227324825c1f1a293ecded1fb5f6afb1960305dffc5605738d3f8437fc3dad0c8b7844f72eeb1d95d25fb65d1f5d138bcdd77f664d51f1cd76585?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded1fb5f6afb1960305dffc5605738d3f8437fc3dad0c8b7844f72eeb1d95d25fb65d1f5d138bcdd77f664d51f1cd76585&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_1", "Checksum": "c40537e7c22cb118a95829d30e395b33"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 23.08.2021 A 2021 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Diverse"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:41", "Checksum": "d93b99ff14d7d000ed6dd5ad87415414", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 23.08.2021 A 2021 1\nRegeste:\nRechtsverweigerung | Diverse\n\nBegründend brachte er dabei im Wesentlichen vor, die Steuerverwaltung hätte sein\nErlassgesuch vom 11. Mai 2020 bearbeiten sollen. Nach dem geführten E-Mail-Verkehr\nsei sie mindestens gehalten gewesen, eine Verfügung zu fällen, welche den Sachverhalt\nprüfe, das Gesuch sistiere oder auf das Gesuch nicht eintrete. Es wäre dann an ihm\ngelegen, gegen diese Verfügung vorzugehen. Die Steuerverwaltung und die zuständigen\nPersonen würden eine offensichtliche Weigerungshaltung zeigen, welche keinen\nRechtsschutz verdiene und eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB rechtfertige. Auch\nhabe er Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (zwei Stunden à Fr. 160.–;\nnormaler Projektleiteransatz; act. 1).\n\nC. Die Steuerverwaltung (fortan auch Beschwerdegegnerin) schloss vernehmlassend\nam 12. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Die Steuern der Jahre 2018 und\n2019 seien noch nicht rechtskräftig veranlagt worden, es könne deshalb weder ein\nErlassgesuch gestellt noch darüber entschieden werden. Folglich könne diesbezüglich\nauch keine Rechtsverweigerung vorliegen. Der Steuerpflichtige habe (zumindest\nbetreffend die Steuerperiode 2018) in seinem Erlassgesuch vom 11. Mai 2020 um\nSistierung desselben bis zum Abschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Fall\nA 2020 4 ersucht. Eine Sistierung stelle eine Zwischenverfügung dar und sei an keine\nForm gebunden. Mit den E-Mails vom 20. Mai 2020 und vom 28. Januar 2021 habe der\nzuständige Sachbearbeiter dem Beschwerdeführer jeweils zeitnah geantwortet, dass über\ndie gestellten Erlassgesuche vorerst nicht entschieden werde. Diese E-Mails würden\nrechtlich betrachtet sinngemässe Sistierungen und damit Zwischenverfügungen der\nSteuerverwaltung darstellen. Sobald die Steuerveranlagungen der Jahre 2018 und 2019\nrechtskräftig seien und ein Entscheid über die Erlassgesuche möglich werde, werde die\nSteuerverwaltung über die entsprechenden Gesuche in der dafür vorgesehenen Form\nentscheiden. Es sei darauf hinzuweisen, dass (vorbehaltlos) bezahlte Steuern nicht mehr\ngeschuldet seien. Die Steuerforderung sei durch Erfüllung untergegangen und ein Erlass\nderselben nicht mehr möglich. Abschliessend entbehre die Forderung nach\nstrafrechtlichen Massnahmen gegen den zuständigen Sachbearbeiter jeder rechtlichen\nGrundlage. Ebenso fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer\nParteientschädigung (act. 3).\n\nD. Am 16. Februar 2021 übermittelte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer\ndie Vernehmlassung der Steuerverwaltung zur Kenntnisnahme. Gleichzeitig teilte es den\nParteien mit, dass das Gericht nach einer ersten Würdigung der Eingaben und der Akten\nder Meinung sei, dass nicht nur eine Rechtsverweigerungsbeschwerde vorliege, sondern\n\nUrteil A 2021 1\n5\n\nder Sache nach auch ein ausreichend begründeter Rekurs gegen die am 28. Januar 2021\nerfolgte Sistierung des Erlassverfahrens. Im Sinne der Verfahrensökonomie beabsichtige\ndas Gericht das vorliegende Rechtsmittel nicht nur als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu\nbehandeln, sondern auch als fristgerecht eingereichten Rekurs gegen die\nSistierungsverfügung. Da sich die Parteien in ihren bisherigen Eingaben materiell\nerschöpfend zur Sistierung geäussert hätten, werde hierüber kein separater\nSchriftenwechsel mehr geführt. Sollte eine der Parteien mit diesem Vorgehen nicht\neinverstanden sein, erwarte das Gericht eine schriftliche Stellungnahme bis 1. März 2021\n(act. 4).\n\nE. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an\nseinen Anträgen fest und zeigte sich mit dem angedachten Vorgehen des Gerichts\neinverstanden. Er bestreite in diesem Zusammenhang, dass eine rechtsgenügliche\nSistierung vorliege bzw. sei diese aufzuheben. Aus dem E-Mail-Verkehr mit der\nVerwaltung gehe eindeutig hervor, dass er mit der Steuerschuld nicht einverstanden sei\nund den Rechtsweg bestreiten möchte. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer\n(DBG; SR 642.11), das Steuergesetz des Kantons Zug (StG; BGS 632.1) und das VRG\nwürden den Begriff \"Zwischenverfügung\" nicht kennen. Artikel 116 DBG gebe jedoch vor,\ndass Verfügungen, womit auch Zwischenverfügungen gemeint sein müssten, eine\nRechtsmittelbelehrung zu enthalten hätten. Die Steuer werde Ende Jahr fällig. Er sei\ngezwungen, auch die provisorischen Steuern zu bezahlen, da er sonst Gefahr laufe,\nVerzugszinsen bezahlen zu müssen. Mit einer Einsprache resp. einem Rekurs zeige er\nunmissverständlich an, dass er mit der Schuld nicht einverstanden sei, was nach Treu und\nGlauben zweifelsfrei als Vorbehalt anzusehen sei. Durch die Forderung der provisorischen\nSteuern sei nachweislich in sein Existenzminimum eingegriffen worden. Es sei Sitte und\nkönne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er die provisorischen Steuern bereits bezahlt\nhabe (act. 5).\n\nF. Am 26. Februar 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf\nAbweisung der Beschwerde fest und schloss sich der Behandlung der Eingabe auch als\nsinngemässen Rekurs gegen die Sistierung des Erlassverfahrens an. Für die\nVeranlagungsperioden 2018 und 2019 seien folgende Zahlungen eingegangen:\nFr. ________ (Valuta 10. April 2019; Kanton 2018), Fr. ________ (Valuta 10. April 2019;\nBund 2018), Fr. ________ (Valuta 28. November 2019; Kanton 2019). Der Vollständigkeit\nhalber sei auch die Zahlung des Ehepaares A.________ und C.________ (während der\nZeit des Zusammenlebens) von Fr. ________ (Valuta 16. Juli 2018; Kanton 2018)\n\nUrteil A 2021 1\n6\n\n"}