{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-1_2021-08-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_1_5725904a692227324825c1f1a293ecded1fb5f6afb1960305dffc5605738d3f8437fc3dad0c8b7844f72eeb1d95d25fb65d1f5d138bcdd77f664d51f1cd76585?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded1fb5f6afb1960305dffc5605738d3f8437fc3dad0c8b7844f72eeb1d95d25fb65d1f5d138bcdd77f664d51f1cd76585&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_1", "Checksum": "c40537e7c22cb118a95829d30e395b33"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 23.08.2021 A 2021 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Diverse"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:41", "Checksum": "d93b99ff14d7d000ed6dd5ad87415414", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 23.08.2021 A 2021 1\nRegeste:\nRechtsverweigerung | Diverse\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiber: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 23. August 2021 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nRechtsverweigerung / Sistierung\n\nA 2021 1\n2\n\nA. Am 11. Mai 2020 stellte A.________ bei der Steuerverwaltung des Kantons Zug\n(fortan Steuerverwaltung) ein Erlassgesuch für die Steuern 2018 und 2019. Darin führte er\naus, dass das Erlassverfahren hinsichtlich der Steuern 2018 bis zum Abschluss des beim\nVerwaltungsgericht hängigen Rekursverfahrens (A 2020 4) zu sistieren sei. Er befinde sich\nin einer Notlage und die Sozialen Dienste B.________ hätten ihm mitgeteilt, dass sobald\neine Person Sozialhilfe beziehe, der Kanton Zug den Steuererlass (auch rückwirkend)\nwohlwollend bewillige. Weder die Steuerschuld 2018 noch die Steuerschuld 2019 seien\nrechtskräftig, sodass er sich nach wie vor auf Art. 127 Abs. 2 BV berufen könne,\nnamentlich dass er wirtschaftlich nicht leistungsfähig sei (und gewesen sei). Das\nKantonsgericht des Kantons Zug habe ihn sodann im Verfahren ES 2018 605 auf das\nbetreibungsrechtliche Existenzminimum herabgesetzt. Abschliessend erklärte er, dass er\neine Kommunikation per E-Mail bevorzuge (StV-act. 1).\n\nMit E-Mail vom 20. Mai 2020 teilte der zuständige Sachbearbeiter der Steuerverwaltung\nA.________ mit, dass betreffend die Steuer 2018 zuerst der Entscheid des\nVerwaltungsgerichts abgewartet werden müsse. Anschliessend könne er das\nErlassgesuch nochmals stellen, sofern es eine Forderung zu Bezahlen gebe. Die Steuern\n2019 seien provisorisch veranlagt. Provisorische Steuern könnten nicht erlassen werden.\nDie provisorische Rechnung Kantons- und Gemeindesteuern 2019 habe er bereits\nbezahlt, die provisorische Rechnung Direkte Bundessteuer 2019 werde bis zur definitiven\nRechnung gestundet. Es sei jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass – entgegen der\nAussage des Sozialdienstes B.________ – bereits bezahlte Steuern nicht rückwirkend\nerlassen würden (Bf-act. 2 S. 4).\n\nIn der Folge teilte A.________ gleichentags per E-Mail mit, dass er anderer Meinung sei.\nDie provisorischen und definitiven Steuern hätten massgeblich zu seiner finanziellen\nNotlage beigetragen. Die Steuern 2019 seien zudem erst provisorisch und somit eine\nNichtschuld, womit die Rückforderung nach Art. 62 ff. OR zu erfolgen habe. Er bat\nhinsichtlich des Sachverhalts des \"rückwirkenden Steuererlasses\" bzw. des \"Bezahlens\nder Nichtschuld\" um eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Alternativ könnten ihm\nauch alle derzeit (noch) nicht geschuldeten bzw. nicht definitiven Steuern\nzurücküberwiesen werden, womit die Sache ebenfalls erledigt sei (Bf-act. 2 S. 3).\n\nDer zuständige Sachbearbeiter erklärte daraufhin mit E-Mail ebenfalls noch vom 20. Mai\n2020 (Bf-act. 2 S. 2 f.), dass die Steuerverwaltung zuerst den Entscheid des\nVerwaltungsgerichts abwarten würde, \"dann schaue man weiter\".\n\nUrteil A 2021 1\n3\n\nA.________ gelangte mit E-Mail vom 26. Januar 2021 erneut an die Steuerverwaltung und\nführte aus, dass das Verwaltungsgericht noch lange ausgelastet zu sein scheine. Daher\nersuche er bis 28. Februar 2021 um eine verbindliche Prüfung und Verfügung in dieser\nAngelegenheit. Sollte die Verwaltung dem nicht nachkommen, sei er gezwungen, beim\nVerwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben (Bf-act. 2 S. 2).\n\nNachdem die Steuerverwaltung A.________ mit E-Mail vom 28. Januar 2021 empfohlen\nhatte, hinsichtlich des Verfahrensstandes direkt beim Verwaltungsgericht nachzufragen\n(Bf-act. 2 S. 1 f.), erkundigte sich der Steuerpflichtige, ob er recht in der Annahme gehe,\ndass sein Begehren vom 20. Mai 2020 derzeit nicht bearbeitet werde (E-Mail vom\n28. Januar 2021; Bf-act. 2 S. 1).\n\nDie Steuerverwaltung bestätigte dies mit Mail ebenfalls vom 28. Januar 2021 (\"Ja, das ist\nso\") und verwies hinsichtlich der Begründung auf ihre E-Mail vom 20. Mai 2020. Die\nSteuererklärung 2019 werde bald definitiv veranlagt, provisorisch bezahlt habe er diese\nbereits. Sollte nach der definitiven Veranlagung eine Restforderung bestehen, würde sein\nErlassgesuch behandelt (E-Mail vom 28. Januar 2021; Bf-act. 2 S. 1).\n\nB. Am 31. Januar 2021 erhob A.________ (fortan Beschwerdeführer)\nRechtsverweigerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:\n\n1. Die Steuerverwaltung sei zu verpflichten, sein Erlassgesuch vom 11. Mai 2020\numgehend zu bearbeiten und innert zehn Tagen ab Zustellung des vorliegenden\nEntscheides eine Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei der Steuerverwaltung\ndurch die angerufene Instanz eine angemessene Frist hierfür zu definieren.\n2. In Gutheissung des Antrages 1 sei im Rahmen einer Vollstreckungsmassnahme\nnach § 92 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG;\nBGS 162.1) die zuständige Person für Erlassgesuche bei der Steuerverwaltung\nunter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB mit Fr. 200.– pro Tag im Verzug\nzu bestrafen.\n3. Ihm sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu\ngewähren.\n4. Unter Kostenfolge zu Lasten der Steuerverwaltung.\n\nUrteil A 2021 1\n4\n\n"}