Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwertes (§ 1 Abs. 2 KoV VG) ermittelt. In Anbetracht dessen – insbesondere auch unter Berücksichtigung des mehrfachen Schriftenwechsels – wird die Spruchgebühr auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 VwVG). Urteil A 2021 19 20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Auf den Rekurs und die Beschwerde wird nicht eingetreten.