G). Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte sowie den Ausgang dieses Verfahrens erübrigen sich allerdings Weiterungen hierzu. Gleiches gilt betreffend die direkte Zustellung der Steuerrechnungen an den Rekurrenten und den damit zusammenhängenden Umfang der Vollmacht im vorinstanzlichen Verfahren, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit dies für die sich hier stellenden Rechtsfragen von Relevanz sein sollte. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Ausführungen der Steuerverwaltung in diesem Zusammenhang darauf abzielen sollten, den Rechtsvertreter in "Misskredit" zu bringen (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Steuerverwaltung zu den verschiedenen Vollmachtstypen in act.