Es mutet vor diesem Hintergrund doch etwas seltsam an, wenn sich der Vertreter des Rekurrenten im Nachgang hierzu mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 darüber echauffiert, dass die Steuerverwaltung nun Zeit finde, sich "in epischer Breite" zur Fristeinhaltung auszulassen, obwohl dieser Punkt alleine vom Verwaltungsgericht zu beurteilen sei. Auch ist nicht ersichtlich inwiefern die Steuerverwaltung mit ihrer Eingabe vom 30. September 2021 "Diverses vermengt" hätte, um – wie der Steuervertreter festhält – "wahrscheinlich für Verwirrung zu sorgen und von den eigenen Fehlleistungen abzulenken" (vgl. vorne Sachverhalt lit. G).