Gleichzeitig machte sie auch einige wenige (teilweise allgemeine) Ausführungen zur Beweislast betreffend die rechtzeitige Einreichung von Eingaben, zur Versandart "Einschreiben Prepaid" sowie zur aufgelegten schriftlichen Bestätigung der Ehefrau des Vertreters (vgl. vorne Sachverhalt lit. F). Es mutet vor diesem Hintergrund doch etwas seltsam an, wenn sich der Vertreter des Rekurrenten im Nachgang hierzu mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 darüber echauffiert, dass die Steuerverwaltung nun Zeit finde, sich "in epischer Breite" zur Fristeinhaltung auszulassen, obwohl dieser Punkt alleine vom Verwaltungsgericht zu beurteilen sei.