3.5 Abschliessend sei ferner festgehalten, dass das Gericht der Steuerverwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde insbesondere deshalb eingeräumt hatte, weil – nebst der rechtzeitigen Postaufgabe des Rekurses – die korrekte Eröffnung des Einspracheentscheids bemängelt und die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes geltend gemacht wurde. Der Steuervertreter des Rekurrenten erklärte zudem im Nachgang des ihm gewährten rechtlichen Gehörs (act. 2) ausdrücklich, die Steuerverwaltung habe die korrekte Zustellung des Einspracheentscheids zu beweisen (vgl. vorne Sachverhalt lit. E).