3.4 Zusammenfassend ist von der Postaufgabe des Rekurses am 24. August 2021 auszugehen, womit dieser verspätet erfolgte. Da dem Rekurrenten bzw. seinem Steuervertreter der volle Beweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht gelingt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Als Folge des Nichteintretens unterbleibt die Urteil A 2021 19 18 Prüfung des angefochtenen Einspracheentscheids auf seine formelle und materielle Richtigkeit hin (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 140 N 34 mit Hinweisen).