Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass "Ämter" gegenüber den Bürgern per se misstrauisch seien, bzw. diese bei Anfragen, Anliegen und im Falle von Eingaben abzuwimmeln versuchten. Vielmehr geht es um eine rechtsgleiche Behandlung der Rechtssuchenden, zumal dem Steuervertreter des Rekurrenten die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe mittels Zeugen – namentlich hinsichtlich deren Unabhängigkeit, dem erforderlichen Vermerk auf dem Briefumschlag sowie der Geltendmachung im Zeitpunkt der Rekurserhebung – als rechtskundige Person bekannt sein mussten.