3.3.4 Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Selbst wenn die Frist nur um einen Tag überschritten wurde, kann mit Blick auf Rechtssicherheit, Legalitätsprinzip und Rechtsgleichheit keine Ausnahme gemacht werden (BGE 111 Ia 169 E. 4; BGer 8C_723/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 2.3; 2C_822/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass "Ämter" gegenüber den Bürgern per se misstrauisch seien, bzw. diese bei Anfragen, Anliegen und im Falle von Eingaben abzuwimmeln versuchten.