Urteil A 2021 19 17 eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Vielmehr haben auch diese die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung nachzuweisen (BGer 6B_1289/2016, 6B_1290/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 5). Gleiches hat für Richterpersonen zu gelten. Die aufgelegte Zeugenbescheinigung genügt den Anforderungen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folglich nicht.