Ohnehin wurde diese jedoch nicht unaufgefordert und auch nicht bereits mit der Eingabe des Rechtsmittels aufgelegt. Auch erfolgte entgegen der Anforderungen gemäss ständiger Praxis kein Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die Sendung der Post am 23. August 2021 übergeben wurde (was den Nachweis erbracht hätte, dass eben jenes Couvert von der Zeugenaussage erfasst gewesen wäre). Gründe, weshalb ein solcher unterblieb, macht der Vertreter des Steuerpflichtigen nicht geltend. Daran ändert nichts, dass die schriftliche Bestätigung vom 7. September 2021 von einer Oberrichterin stammt. Weder Rechtsanwälten noch Notaren kommt auf diesem Gebiet