Ein Rechtsanwalt muss um das Risiko wissen, dass seine Sendung nicht am gleichen Tag abgestempelt wird, wenn er sie nicht am Schalter aufgibt, sondern (nach Schalterschluss) in einen Briefkasten einwirft. Wenn er eine derartige verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung schafft, muss er für die Behauptung der Rechtzeitigkeit unaufgefordert und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Beweismittel anbieten (BGer 6B_1247/2020 vom 7. Oktober 2021 E. 3.1; 6B_154/2020 vom 16. November 2020 E. 3.1.1).